Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB’s)

1. Offerten und Auftragsbestätigungen

Unsere Offerten erfolgen freibleibend in Bezug auf Liefertermin und Zahlungsbedingungen. Angebote und Offerten sind ab Offertendatum jeweils 3 Monate gültig Alle Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Auftragsbestätigung (AB). Mass - und Ausführungsänderung bewirken eine Preiskorrektur und können zu Lieferverzögerungen führen. Preisangaben sind unverbindlich, massgebend ist in jedem Fall die Auftragsbestätigung. Der Inhalt der Auftragsbestätigung gilt als vereinbart, wenn der Besteller ihr nicht innerhalb einer Woche nach Empfang widerspricht. Die offerierten Beträge sind bis zur AB freibleibend. Die im Moment der Auftragsbestätigung gültige MWST wird separat ausgewiesen. Die Montage, sofern nicht ausdrücklich in der AB aufgelistet, ist im Betrag enthalten. Allen AB liegen diese Allgemeinen Verkaufs – und Lieferbedingungen in schriftlicher Form als Beilage bei. Sollten diese allgemeinen Bestimmungen einmal fehlen, können unter folgendem Link: www.schochmb.ch diese AGB`s ausgedruckt und nachgelesen werden. Mit der rechtsgültigen Unterschrift klärt sich der Vertragspartner mit dem Inhalt der AB und der AGB`s vorbehaltlos einverstanden.

2. Änderungen der Konstruktionen oder der Ausführungspläne

Konstruktions- und fachtechnische Änderungen von Bauteilen behalten wir uns in jedem Falle vor. Pläne und Detailschnitte sowie Konstruktionszeichnungen sind geistiges Eigentum der Schoch Metallbau AG. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch ausgeführt, oder an Drittpersonen bekanntgegeben werden. Ohne unterzeichnete Werkstatt-Pläne, durch eine berechtigte Person, werden von uns keinerlei Materialbestellungen oder Werkstattarbeiten begonnen oder ausgelöst. Sollten sich nach den genehmigten Plänen noch Änderungen ergeben, können diese unter Berücksichtigung der Kosten, durch die Schoch Metallbau AG erledigt werden. Zeichnungskosten und AVOR- Kosten gehen zu Lasten des Bestellers und werden in Rechnung gestellt

3. Montagebedingungen

Die für die Montage notwendigen, geeigneten Gerüste sind bauseits ohne Kosten zu erstellen. Eine Zufahrtstrasse, die mit einem LKW mit Kran, gut befahrbar ist, gilt als Voraussetzung für die Angebote und die darauffolgende Auftragsbestätigung. Ohne schriftliche Anzeigen, geht die Schoch Metallbau AG davon aus, dass die Überprüfungen der oben aufgeführten Punkte durchgeführt wurden. Allfällige Schäden durch Spitzoder Bohrarbeiten lehnen wir ab. Die Schoch Metallbau AG haftet in keinen Fällen für Statik, Bauuntergrund und Bauphysik. Statische Berechnungen können durch die Schoch Metallbau AG, kostenpflichtig geliefert werden.

4. Preise

Die Einheitspreise basieren auf den offerierten Mengenangaben pro Position. Weicht die auszuführende Menge um mehr als +/-15% von der offerierten Menge ab, wird ein neuer Einheitspreis festgelegt. Im Preis nicht inbegriffen sind: auf Wunsch des Bestellers geleistete Überzeit, Nacht -und Sonntagsarbeit die bauseits veranlassten, nicht vorgesehenen Unterbrechungen der Arbeiten in der Werkstatt und auf der Montage Sämtliche Verglasungen ohne Endreinigung die gesetzlich geregelte Mehrwertsteuer. Alle Preise und Bestätigungen sind immer ohne MWST aufgelistet. Allgemeine Zuschläge für Verpackung, Fremdtransporte und Energiekosten Paletten und Rahmen oder sonstige Gestelle die zu Transportzwecken verwendet und vom Besteller nicht retourniert werden.

(Auf der Schlussrechnung wird die MWST offen deklariert)

5. Regiearbeiten

Arbeiten in Regie und die dadurch verursachten Spesen werden nach effektiven Kosten und Aufwendungen verrechnet. Es bedarf in jedem Falle einen Regierapport, der durch den Besteller zu unterzeichnen ist. Stundenansätze gemäss Jahresliste; Maschinen und Arbeitstundenansätze. Fahrzeuge, Kleinmaschinen und Sondermaschinen sind nicht inbegriffen. Reisezeiten werden wie effektive Arbeitszeiten, ohne Zuschläge abgerechnet.

6. Bauseitige Voraussetzungen und Bereitstellungen, kostenlos

Auf gut sichtbaren Stellen ist ein Meterriss anzubringen. Sämtliche Erd, - Maurer-, Spitz- und Betonarbeiten sowie Eingiess- und Mörtelarbeiten sind bauseits auszuführen. Wird im Wortlaut der Auftragsbestätigung nichts anders vereinbart, sind alle Arbeiten an den Maueranschluss im Preis nicht enthalten. Fugen- und oder Abdichtungen sind durch den Abdichtungsfachmann erstellen zu lassen, sofern möglich. Alle Abdeckarbeiten, räumen der Inneneinrichtungen und schützen von Böden und Wänden sowie Einrichtungsgegenständen sind durch den Besteller in eigener Regie zu erledigen. Gerüst nach SUVA / EKAS Vorschriften, falls die Bearbeitungshöhe mehr als 3 Meter beträgt. Kran mit Bedienung, sofern nichts anderes vereinbart.

7. Transporte, Ablad und Verpackungen

Alle Transporte erfolgen auf Kundenrisiko. Kann der einwandfreie Empfang der Ware nicht bestätigt werden, insbesondere bei geforderter Baustellenlieferung (die kostenpflichtig sind), geht das Risiko für Diebstahl und / oder Beschädigungen stillschweigend auf den Besteller über. Die mitgelieferte Verpackung bleibt in jedem Fall unser Eigentum. Alle Verpackungen, ausser der Einwegverpackung, werden von uns zurückgenommen.

8. Prüfung der Ware

Nach Erhalt der Ware hat sofort eine Prüfung auf Unversehrtheit stattzufinden. Offensichtliche Mängel müssen spätestens 5 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich gemeldet werden. Verdeckte Mängel sind direkt nach Entdeckung schriftlich zu melden. Allfällige Mängel berechtigen nicht zum Einstellen der Zahlungen oder zum stillschweigenden Abzug an Rechnungen.

9. Zahlungen/ Zahlungsbedingungen

Zahlungen haben immer innert 30 Tagen netto, ohne Abzug zu erfolgen. In besonderen Fällen können wir Teil- , Voraus-, Barzahlung oder Sicherstellung verlangen. Bei Auftragserteilung, sowie insbesondere bei Neuaufnahme einer Geschäftsbeziehung ermächtigt uns der Kunde ausdrücklich, Erkundigungen über seine finanzielle Situation einzuholen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist entfällt ein Skontoabzug. Ungerechtfertigte Abzüge werden in jedem Fall nachbelastet. Für nicht vertragsgemäss geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins auf die zur Zahlung fällige Summen hinzugerechnet.

Zahlungsplan:

  • 30% Bei Auftragserteilung
  • 30% Bei Lieferung auf Baustelle
  • 30% Bei Fertigstellung der Montage
  • 10% Nach Bauabnahme

10. Zahlungsverzug

Zahlungsverzug berechtigt uns zu Zins -und Unkostenverrechnung. Bei Konkurs oder Nachlassvertrag entfallen alle Rabatte, Boni, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen. Ferner werden bei Zahlungsverzug alle offenen Rechnungen fällig und wir sind berechtigt, von jeder Lieferung und jedem Vertrag zurückzutreten. Weiterer Schadenersatzanspruch bleibt uns vorbehalten.

11. Elektrische Anschlüsse

Alle Elektrischen Anschlüsse erfolgen durch den beauftragten Elektromonteur.

12. Abnahme der Arbeiten

Alle Arbeiten sind direkt nach Fertigstellung durch den Besteller zu kontrollieren und mittels Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Sollte die Übergabe des Bauwerkes aus einem Grunde verhindert werden, so gilt das Werk innerhalb von 10 Tagen als abgenommen. Später festgestellte offene Mängel und insbesondere Beschädigungen während der Bauphase, können nicht mehr akzeptiert werden. Glasabnahmen von Fassaden und speziellen Verglasungen werden als Teilabnahme jeweils nach dem Einbau direkt vorgenommen. Nach dem Einbau geht das Gefahrengut auf den Besteller über. Bei teuren Glasanlagen bleibt es dem Besteller überlassen, die Gläser zu schützen oder sogar zu versichern. Transportschäden sind bei Ankunft der Ware sofort schriftlich festzuhalten und dem Transporteur zur Unterschrift zu unterbreiten. Verspätet angemeldete Transportschäden werden abgelehnt.

13. Fristen

Für Lieferfristen oder Montagefristen gilt, wo nichts anderes vereinbart, der Wortlaut der Auftragsbestätigung. Ansonsten wird eine minimale Lieferfrist von ca. 8-10 Wochen vorausgesetzt. Erfordert eine Bestellungsänderung die Anpassung einer vertraglichen Frist, so hat die Schoch Metallbau AG Anspruch auf eine angemessene Fristverlängerung. Terminänderungen verursacht durch andere Unternehmer, sind der Schoch Metallbau AG in jedem Fall schriftlich mitzuteilen. Es werden neue Termine zwischen der Bauherrschaft, oder dessen Vertreter und der Schoch Metallbau AG besprochen und schriftlich festgehalten.

14. Demontagen

Demontage, Abtransport und fachgerechte Entsorgung erfolgt auf Wunsch des Bestellers. Die Schoch Metallbau AG garantiert dem Käufer, dass die Materialien getrennt, und auf der entsprechenden Deponie entsorgt werden. Schäden, verursacht durch die Demontage sind vom Bauherrn selber wiederherzustellen. Eine Verrechnung der Reparaturkosten ist ausgeschlossen und in jedem Fall durch den Besteller zu begleichen.

15. Arbeitszeiten

Die Arbeitszeiten werden wie folgt festgesetzt: MO-DO: 07.00-17.00 Uhr, FR. 07.00-16.00 Uhr. Samstag / und oder Sonntagsarbeit werden zusätzlich und separat in Rechnung gestellt. Die Zuschläge werden gemäss Richtlinien der AM Suisse abgerechnet. Die Schoch Metallbau AG unterhält kein Pikett –und Unterhaltsdienst.

16. Garantie

2 Jahre gewähren wir Garantie auf die von uns hergestellten, gelieferten und -oder montierten Bauteile. Elektrotechnische Komponenten jeweils ein Jahr ab Einbaudatum. Sie erstreckt sich ausschließlich auf den Ersatz der mangelhaften Ware. Diese wird kostenlos ersetzt. Allfällige Mehraufwendungen wie Montagekosten zusätzliche Anfahrt und Spesen werden nicht vergütet. Ausgeschlossen von der Garantie sind: Reparaturkosten, Kosten in Folge Feuchtigkeit, falsche Bauanschlüsse oder fehlerhafte Materialwahl des Bauanschluss, unsachgemässe Bedienung, Vandalismus oder unvorhersehbare Witterungseinflüsse. Verschleißteile und Silikonfugen fallen nicht unter die Garantieleistungen. Änderungen an montieren Teilen, Abschrauben von Sicherheitstechnischen Vorkehrungen, oder Manipulation an Türschliesser, E-öffner oder Feststeller. Instruktion, Produkt – und Gewährleistungsinformation Gebrauchsanweisungen oder sonstige Hinweisen, die der Vermeidung der Produkteschäden dienen, haben eine sofortige Auflösung der Garantieansprüche zur Folge.
Reinigung mit kratzenden Gegenständen, von Gläsern, beschichteten Oberflächen, oder geschliffenem Edelstahl rostfrei sind untersagt. Einsatz von Streusalz bei Glatteis, ist ausdrücklich, nur bei einer Materialqualität die dafür geeignet ist anzuwenden, und muss zwingend mit der Schoch Metallbau AG vor der ersten Anwendung abgesprochen werden. Reinigungsmittel mit ätzenden Wirkstoffen können die fertigen Bauteile angreifen und sind zu vermeiden. Forderungen ohne vorherige Absprache werden nicht akzeptiert.

17. Eigentumsvorbehalt

Die geliefert bewegliche Ware, die nicht fest mit dem Bauwerk verbunden wird, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung in jedem Fall Eigentum der Schoch Metallbau AG. Die Eintragung ist des Eigentumsvorbehaltes vorbehalten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

18. Gerichtstand

Der Gerichtstand befindet sich am Geschäftssitz der Schoch Metallbau AG, 9100 Herisau.

Stand August 2023